Der Glaube, dass Grundschüler erst ab der 4. Klasse bzw. nach bestandener Radfahrprüfung mit dem Fahrrad zur Schule fahren dürfen ist ein weitverbreiteter Rechtsirrtum. Der umgangssprachlich sog. „Fahrradführerschein“ besitzt keine rechtlich Wirkung, sondern rein symbolischen Charakter.
Etwaige schulische Verbote für Grundschüler, mit dem Fahrrad zur Schule zu kommen sind zudem rechtswidrig und somit illegal.
Die Illegalität solcher Verbote ist darin begründet, dass es kein gesetzliches Verbot für Kinder gibt, noch nicht einmal für Kleinkinder, mit dem Fahrrad zur Schule oder gar zur Kita zu fahren. Ausserdem obliegt das Erziehungsrecht und somit die Wahl des Schulweges gem Art. 6 GG einzig den Eltern. Hinzu kommt in den meisten Bundesländern ein gesetzlicher Lehrauftrag für Erziehung der Schüler zur Nachhaltigkeit.
Kaum etwas ist nachhaltiger als Radfahren. Wenn das Lehrpersonal oder Schulleitungen auf die Rechtswidrigkeit des Radfahrverbotes hingewiesen werden, wird das „Verbot“ in der Regel zur „Empfehlung“ umdefiniert.
Dennoch ist eine solche Empfehlung nicht nur kontraproduktiv, sondern sogar gefährdend, da Studien nachgewiesen haben, dass die fahrtechnischen Fähigkeiten von Kindern, Jugendlichen und sogar noch von Erwachsenen stark abhängig vom Eintrittsalter sind. Das bedeutet, umso später Kinder mit dem Radfahren beginnen, desto höher ist aufgrund unzureichender Fähigkeiten das Unfallrisiko.
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